Rechtliche Fragen
Grundlagen/Kinderrechte
Gibt es im SGB VIII ausdrückliche Pflichten zur Berücksichtigung von Digitalisierung?
Ausdrückliche Pflichten zur Berücksichtigung von Digitalisierung wurden mit dem Kinder und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in zwei Bereichen in das SGB VIII aufgenommen:
- Zum einen wurde die Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie gem. § 16 SGB VIII ausdrücklich um den Bereich der Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit aneignen können und in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe und Partizipation gestärkt werden.
- Zum anderen werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung in §79 S. 3 SGB VIII dazu verpflichtet, für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen.
Daraus, dass in anderen Stellen des SGB VIII die Digitalisierung nicht ausdrücklich bezeichnet ist, ergibt sich aber nicht, dass keine diesbezüglichen Pflichten bestehen, diese können sich vielmehr durch eine notwendige Auslegung ergeben (dazu s. FAQ Grundlagen/Kinderrechte > Ist im SGB VIII eine Rechtspflicht zur digitalen Leistungserbringung und Aufgabenwahrnehmung geregelt?)
Ist im SGB VIII eine Rechtspflicht zur digitalen Leistungserbringung und Aufgabenwahrnehmung geregelt?
Konkrete Aussagen zu Befugnissen Pflichten der Kinder- und Jugendhilfe im Zusammenhang mit der Digitalisierung enthält das SGB VIII bislang so gut wie gar nicht. Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurden lediglich die Notwendigkeit einer digitalen Ausstattung der Jugendämter im Rahmen der Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII sowie die Medienkompetenz als Inhalt der Familienförderung nach § 16 SGB VIII ausdrücklich geregelt.
Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung der Lebenswelten junger Menschen besteht allerdings eine Rechtspflicht, das gesamte SGB VIII und Verpflichtungen im Rahmen der Leistungserbringung und Aufgabenerfüllung digitalisierungsspezifisch auszulegen. Dies ergibt sich allgemein aus den Grundsätzen/Strukturprinzipien des SGB VIII und der Pflicht zu einer (kinder)rechtebasierten Umsetzung (§§ 1, 8, 9, 10a SGB VIII).
Was haben Kinderrechte mit der Digitalisierung in der Kinder- und Jugendhilfe zu tun?
Die Kinder- und Jugendhilfe geht von einem rechtebasierten Ansatz aus, der für die Auslegung sämtlicher Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ausschlaggebend ist. Als sowohl Geltungs- als auch Auslegungsgrundlage des SGB VIII sind insbesondere die Kinderrechte zu beachten, die sich aus dem Grundgesetz und der UN-Kinderrechtekonvention ergeben.
In einer sich zusehends digitalisierenden Lebenswelt sind diese Kinderrechte auch im digitalen Zusammenhang mit Inhalten zu füllen, es bestehen insofern auch „digitale“ Kinderrechte. Auf die Teilhabe- und Förderrechte junger Menschen hat sie beispielsweise Auswirkungen im Zusammengang mit dem Abbau ungleicher digitaler Teilhabebedingungen, die Förderung von Mediennutzungskompetenzen oder das Recht auf digitalen Zugang zu Förderleistungen. Und im Bereich der Schutzrechte müssen beispielsweise potentielle digitale Gefahren berücksichtigt werden.
Diese digitalen Kinderrechte haben entsprechend wiederum Auswirkungen auf die Auslegung der Rechte und Befugnisse der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Dies gilt zunächst für die allgemeinen Vorgaben des SGB VIII (zB Wunsch- und Wahlrecht) und die jugendhilferechtlichen Strukturprinzipien wie die Niedrigschwelligkeit, die Sozialraumorientierung und die Beteiligungs- und Selbstbestimmungsausrichtung aus. Konkret zur Verwirklichung der Teilhabe- und Förderrechte von Kindern und Jugendlichen muss die Kinder- und Jugendhilfe mit ihrem Leistungsangebot daher sowohl die Inhalte von Leistungen an digitalisierungsspezifischen Bedarfen ausrichten als auch digitale Kommunikationsformen im Fall ihrer fachlichen Eignung und Erforderlichkeit in die Gestaltung von Zugängen und methodischen Inhalten von Leistungen einbeziehen. Zur Verwirklichung von Schutzrechten gilt es einerseits, bei den gesetzlich im SGB VIII geregelten Schutzpflichten den mit der Digitalisierung einhergehenden Gefahren zu begegnen, und zum anderen, die Digitalisierung im rechtlich zulässigen Rahmen für die Wahrnehmung von Schutzpflichten zu nutzen. Und zur Verwirklichung von im SGB VIII geregelten Beteiligungsrechten sind sowohl digitale Beteiligungsformate als mögliche adressatengerechte Beteiligungsformen in den Blick zu nehmen. Die konkreten Pflichten bei den einzelnen Leistungen und Aufgaben gilt es im Hinblick auf diese allgemeine Verpflichtung im Einzelnen in den Blick zu nehmen.
Jugendhilfeleistungen - Ambulante Erziehungshilfen
Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine digitale SPFH oder einen Digitalen Erziehungsbeistand?
Im Bereich der Hilfen zur Erziehung gibt es in der Praxis bereits vielfältige digitale Ausgestaltungsformen der Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII) als häufig niedrigschwellig ausgestaltete Angebote. Die Frage der Nutzung digitaler Kommunikationsformen stellt sich aber auch für intensivere ambulante Hilfeformen wie die Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII oder die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) (§ 31 SGB VIII).
Personensorgeberechtigte haben gem. § 27 SGB VIII Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die §§ 28 ff SGB VIII beinhalten typische in Betracht kommende Hilfeformen. Die Art und der Umfang der Hilfe richten sich nach dem konkreten individuellen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Auch eine digitale Ausgestaltung hängt somit davon ab, ob diese für die Deckung des erzieherischen Bedarfs im Einzelfall geeignet und notwendig ist. Als Grundlage für die Entscheidung dient der Hilfeplan, der von mehreren Fachkräften zusammen mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen aufgestellt werden soll (§ 36 Abs. 2 S 1 und 2 SGB VIII).
Bei der Eignungsprüfung spielen die Wünsche und Vorstellungen der jungen Menschen und ihrer Eltern eine wichtige Rolle, da ihre Einbeziehung für den Hilfeerfolg entscheidend ist. Gleichzeitig gilt es fachlich zu berücksichtigen, dass beide Hilfeformen als intensive Hilfen, die das gesamte Familiensystem stärken sollen, intensive Beziehungsarbeit erfordern. Es gilt daher besonders sorgfältig zu besprechen und fachlich – unter Berücksichtigung der Besonderheiten digitaler Kommunikation - einzuschätzen, welche (digitale) Gestaltung dies ermöglicht und befördert. Häufig dürften sich dabei digitale Kontakte in erster Linie als Ergänzung zu analogen Kontakten anbieten. Im Einzelfall ist aber je nach den fachlichen Erfordernissen des Einzelfalls auch eine digitale Gestaltung in einem größeren Umfang oder auch ausschließlich denkbar. Dies zum Beispiel dann, wenn sich ein junger Mensch in dieser Form besonders gut auf die Hilfe einlässt und vielleicht sogar den regelmäßigen Kontakt über Messengerdienste mit zwischengelagerten Videogesprächen zur Bedingung macht, um überhaupt mit einem Erziehungsbeistand zusammenzuarbeiten. In jedem Fall gilt es, gemeinsam mit dem jungen Menschen und seinen Eltern zu besprechen und regelmäßig zu überprüfen, welche Form des Kontakts den erzieherischen Bedarf des jungen Menschen deckt. In der erforderlichen Form besteht letztlich auch der Rechtsanspruch im jeweiligen Einzelfall.
Jugendhilfeleistungen - Erziehungsberatung
Sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, Angebote an digitaler Erziehungsberatung vorzuhalten?
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) und insbesondere bei der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) verpflichtet, Beratungsangebote so zu planen, dass sie dem tatsächlich ermittelten Bedarf vor Ort entsprechen. Dabei ist davon auszugehen, dass junge Menschen und ihre Familien aufgrund der sich zusehends digitalisierenden Lebenswelt auch Wünsche und Bedürfnisse nach digitalen Beratungssettings haben. Dafür sprechen auch die Entwicklungen der Praxis, in der es immer mehr digitale Beratungsangebote in unterschiedlicher Form (chat- oder E-Mail-basierte Beratung, Videoberatung etc.) gibt. Zudem kann gerade bei schambesetzten Beratungsinhalten ein Bedürfnis nach (anonymen) digitalen Beratungssettings bestehen.
Entscheidend ist letztlich ein plurales Angebot, das sowohl analoge als auch digitale Beratungsangebote unterschiedlicher Art beinhaltet, zwischen denen im Einzelfall je nach konkretem Bedarf gewählt werden kann. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind dabei auch verpflichtet, durch Vereinbarungen mit freien Trägern Angebote mit niedrigschwelliger, unmittelbarer Inanspruchnahme zuzulassen, die die jungen Menschen und personensorgeberechtigten Eltern selbst in Anspruch nehmen können, ohne zuvor den Weg über das Jugendamt gehen zu müssen (siehe dazu auch FAQ: Besteht gegenüber den Trägern der freien Jugendhilfe, die digitale Erziehungsberatung anbieten möchten, eine Finanzierungspflicht?). Dabei kann ein unmittelbarer digitaler Zugang als in besonderem Maße niedrigschwellig getrachtet werden.
Bei der Planung der konkreten Angebote gilt es neben der Ermittlung der Wünsche der Adressat*innen die fachliche Eignung digitaler Angebote für die Erziehungsberatung einzubeziehen. Notwendig ist insbesondere eine Berücksichtigung der kommunikativen Besonderheiten, mit der das jeweilige Setting einhergeht, etwa der fehlenden Erkennbarkeit unmittelbarer Reaktionen des Gegenübers oder der Ersetzung des Erfordernisses von mündlichen Kommunikationskompetenzen durch Lese- und Schreibkompetenzen und zum digitalen Beziehungsaufbau. (siehe Expertise von Prof. Engelhardt). Daraus ergibt sich, dass digitale Angebote eine Zusatzqualifizierung im Vergleich zu den analogen Kommunikationskompetenzen erfordern. Sofern diese von den Grundausbildungen noch nicht umfasst ist, braucht es in besonderem Maß Fort- und Weiterbildungen der beratenden Fachkräfte. Die Zuständigkeit für solche Fort- und Weiterbildungsangebote liegt bei den überörtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 85 Abs. 2 Nr. 8 SGB VIII).
Besteht gegenüber den Trägern der freien Jugendhilfe, die digitale Erziehungsberatung anbieten möchten, eine Pflicht zum Abschluss von Vereinbarungen und insbesondere eine Finanzierungspflicht?
Mit der Gesamt- und Planungsverantwortung im Hinblick auf das Vorhandensein digitaler Beratungsangebote geht auch eine Finanzierungsverantwortung einher.
Wird die digitale Erziehungsberatung in geeigneter Form durch Träger der freien Jugendhilfe erbracht und soll die Leistungserbringung durch Vereinbarungen abgesichert werden, so gilt es in den Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII die konkrete Leistung in der digitalen Form zu vereinbaren. Zudem sind die Anforderungen an die Qualität und Qualitätsentwicklung (insbesondere im Hinblick auf die Qualifizierung der Fachkräfte) sowie die Finanzierung des Angebots zu vereinbaren. Zum Abschluss von Vereinbarungen ist das Jugendamt bei Eignung des Angebots verpflichtet und haben freie Träger umgekehrt einen Anspruch.
Möglich ist auch eine Zuwendungsfinanzierung gem. § 74 SGB VIII. Bei der Zuwendungsfinanzierung sind die Erfüllung fachlicher Voraussetzungen und die Erfüllung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und -sicherung Voraussetzungen für die finanzielle Förderung.
Abzuschließen sind auch Vereinbarungen über die niedrigschwellige, unmittelbare Inanspruchnahme. Zu deren Zulassung durch Vereinbarungsabschlüsse sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 36a Abs. 2 SGB VIII verpflichtet. Dort ist die Pflicht zu solchen Vereinbarungsabschlüssen ausdrücklich für die Erziehungsberatung geregelt, was auch digitale Erziehungsberatung umfasst, da gerade bei dieser ein Bedarf an unmittelbarer Inanspruchnahme bestehen kann, um Hemmschwellen abzubauen. Bei der Entscheidung, mit wie vielen Trägern Vereinbarungen über die niedrigschwellige Inanspruchnahmemöglichkeit abzuschließen sind, darf der öffentliche Träger – vor allem wenn er diese Beratungsleistungen pauschal finanziert – Bedarfsgesichtspunkte berücksichtigen, also nur mit so vielen Trägern Vereinbarungen abschließen, wie ein Bedarf an unmittelbarer Inanspruchnahme digitaler Erziehungsberatung ermittelt wurde.
Mit allen Trägern, die digitale Erziehungsberatung anbieten, braucht es zudem Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII, in denen das Vorgehen beschrieben wird, wenn in einer Beratung gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden (siehe dazu FAQ: Was ist zu tun, wenn bei einer anonymen Beratung Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden?).
Wer entscheidet im Einzelfall darüber, ob eine digitale oder analoge Beratung durchgeführt wird?
Die Durchführung einer digitalen oder analogen Beratung im Einzelfall entscheidet sich nach dem individuellen Bedarf des konkret betroffenen jungen Menschen bzw. seiner Eltern. Grundsätzlich entscheidet das Jugendamt über die Gewährung der geeigneten und erforderlichen Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII), zu denen auch die Erziehungsberatung gehört. Es gilt dann im Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII) gemeinsam mit den jungen Menschen und ihren Personensorgeberechtigten zu klären, mit welcher Gestaltung einer als erforderlich erachteten Erziehungsberatung der Bedarf im Einzelfall gedeckt werden kann. Deren Wünschen und Vorstellungen kommt großes Gewicht zu. Falls bedarfsgerecht kommt auch eine Mischung aus digitalen und analogen Beratungsterminen in Betracht. Ebenfalls ist eine Änderung möglich, wenn sich im Beratungsverlauf herausstellt, dass ein zunächst gewähltes Format den Bedarf nicht ausreichend deckt.
Häufig ist Erziehungsberatung allerdings auch als niedrigschwelliges Angebot mit unmittelbarer Inanspruchnahme gestaltet. In dem Fall entscheiden die jeweiligen Adressat*innen selbst, ob und welches Beratungsangebot sie in Anspruch nehmen. Auch hier kommt in Betracht, dass die beratenden Fachkräfte ein anderes Format empfehlen, wenn sie den Eindruck haben, dass dieses den Bedarf besser decken würde.
Was ist zu tun, wenn bei einer anonymen Beratung Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden, beispielsweise weil ein beratener junger Mensch Suizidabsichten äußert?
Das Jugendamt schließt mit dem Träger der Erziehungsberatung eine Vereinbarung ab, mit der sich dieser zu einem bestimmten Vorgehen verpflichtet, sofern den Fachkräften während der Beratung gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden (vgl. § 8a Abs. 4 SGB VIII). Die Vereinbarung sieht vor, dass sich die Fachkräfte von einer insoweit erfahrenen Fachkraft beraten lassen und selbst eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, in die sie die Erziehungsberechtigen sowie das Kind einbeziehen, soweit dadurch der Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Dabei wirken sie auf die Inanspruchnahme von geeigneten und notwendigen Hilfen hin. Falls auf diese Weise die Gefährdung nicht abgewendet werden kann, wird das Jugendamt informiert.
Selbst bei einer anonymen Beratung kann die beratende Fachkraft die Gefährdungssituation mit der betroffenen Person/Familie besprechen und auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken. Ganz besonders muss in diesen Fällen um das Vertrauen der betroffenen Familie geworben werden und versucht werden, die Gefährdung gemeinsam mit dieser abzuwenden.
Gelingt dies nicht und hält die Fachkraft der Beratungsstelle daher eine Einbeziehung des Jugendamts für erforderlich, so kann dadurch ggf. auch erreicht werden, dass die zu beratende Person mit der Einbeziehung des Jugendamts einverstanden ist oder zumindest ihre Identität offenbart. Gelingt dies nicht, sollte trotzdem eine Gefährdungsmitteilung an das Jugendamt erfolgen. Möglicherweise können die Fachkräfte des Jugendamts aus den übermittelnden Informationen auf die betroffene Familie schließen, bspw. weil sie dem Jugendamt bereits bekannt ist.
Für den Fall, dass akute Selbst- oder Fremdgefährdung durch die zu beratende Person besteht, sollte die Polizei entweder durch die Beratungsstelle selbst und/oder durch das Jugendamt informiert werden. Die Information ist dann gem. § 34 StGB gerechtfertigt. Ob die beratende Fachkraft das Jugendamt einschaltet oder sich unmittelbar an die Polizei wendet, muss sie anhand der Umstände des Einzelfalls entscheiden. Sofern ein sofortiges Tätigwerden der Polizei geboten ist, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwenden, sollten zeitgleich Jugendamt und Polizei informiert werden.
Die Polizei kann ggf. auch über technische Ermittlungsmaßnahmen die betroffene Person identifizieren. Ob dies überhaupt möglich ist, hängt von dem genutzten Kommunikationstool ab.
Welche datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die digitale Erziehungsberatung?
Bei einer digitalen Beratung wird ein Kommunikationstool zur Hilfe genommen. Bei der Nutzung eines solchen Tools werden weitere Daten – sog. Interaktions-Daten - verarbeitet (zB Wer spricht wann mit wem wie lange?). Welche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen an die Verarbeitung dieser Interaktions-Daten gestellt werden, ist davon abhängig, ob eine selbst betriebene Software und Infrastruktur genutzt wird, ein externer IT-Dienstleister als Auftragsverarbeiter verpflichtet wird oder ein Online-Dienst genutzt wird, der die Daten in eigener Verantwortlichkeit verarbeitet:
- Verfügt der Träger der Erziehungsberatung über eine digitale Infrastruktur, die eine vertrauliche digitale Kommunikation zulässt, ist er selbst der Anbieter des Kommunikationstools, sodass es keiner gesonderten Verarbeitungsbefugnis bedarf.
- Bei Nutzung eines externen Anbieters liegt in wenigen Ausnahmefällen eine Auftragsverarbeitung (zB Alfaview) vor, die sich dadurch auszeichnet, dass der Auftragsverarbeiter die Daten nur auf Weisung des Auftraggebers verarbeitet und darüber hinaus kein eigenes Verarbeitungsinteresse verfolgt. Es bedarf daher keiner Übermittlungsbefugnis, sondern der Einhaltung der Vorgaben des Art. 28 DSGVO (zB hinreichende Garantien für DSGVO-konforme Durchführung, Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags etc.).
- Für die Nutzung aller Tools, bei denen keine Auftragsverarbeitung vorliegt (zB zoom, whatsapp, microsoft teams), bedarf es aufgrund der dann vorliegenden Datenübermittlung einer spezifischen Übermittlungsbefugnis aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Bei der Erziehungsberatung durch einen freien Träger dürfte es daher immer auf die qualifizierte Einwilligung der zu beratenden Personen ankommen. (siehe dazu auch FAQ: Was sind die Voraussetzungen für die qualifizierte Einwilligung in die Nutzung eines digitalen Kommunikationstools?).
Was sind die Voraussetzungen für eine qualifizierte Einwilligung in die Nutzung eines digitalen Kommunikationstools?
Die Einwilligung ist eine freiwillige für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (Legaldefinition in Art. 4 Nr. 11 DSGVO).
Verwendet eine Erziehungsberatungsstelle ein Kommunikationstool, zu welchem sich die Adressat:innen zum Zweck der Erziehungsberatung zunächst anmelden oder registrieren müssen, kann dieser Vorgang mit der Aufklärung über die Datenverarbeitung durch den Anbieter des Tools und den Hinweis, dass mit der Anmeldung die Einwilligung in diese Datenverarbeitungsvorgänge erklärt wird, verknüpft werden. In diesem Fall erfolgt die Einwilligung für den bestimmten Fall und in informierter Weise.
Die reine Anmeldung bei einem Tool (zB zoom), bei dem sich die zu beratende Person bereits registriert und ihr Einverständnis mit den Datenschutzbestimmungen des Anbieters erteilt hat, und das für die Erziehungsberatung genutzt wird, deckt dagegen nicht die Nutzung des Tools durch die Erziehungsberatungsstelle im Einzelfall ab, da diese zum Zeitpunkt der Registrierung noch gar nicht absehbar war. Es fehlt dann an der informierten Einwilligungserteilung für den konkreten Fall der Erziehungsberatung.
Da die Einwilligung aber konkludent erfolgen kann, ist die Einholung einer schriftlichen Einverständniserklärung nicht erforderlich. Vielmehr kann die Teilnahme an der digitalen Erziehungsberatung die schlüssige Erklärung des Einverständnisses sein, sofern die Einladung zu der Beratung mit der Aufklärung der konkreten Datenverarbeitung durch den Anbieter des Kommunikationstools verknüpft war. Damit bei den Adressat:innen nicht der Anschein entsteht, sie müssten sich mit der Datenverarbeitung einverstanden erklären, damit sie überhaupt Beratung erhalten, empfiehlt es sich stets auf alternative Beratungsangebote mit face-to-face-Kontakt hinzuweisen. Sollte im Nachgang der Bedarf bestehen, die Einwilligung in die Datenverarbeitung durch den Anbieter des Kommunikationstools nachzuweisen, reicht es aus, darlegen zu können, dass die zu beratende Person vorab diesbezüglich aufgeklärt wurde und mit diesem Wissen ohne Zwang an der digitalen Beratung teilgenommen hat.
Sozialdatenschutz
Brauchen Mitarbeitende des Jugendamts eine datenschutzrechtliche Befugnis, um Informationen über Adressat:innen im Internet zu erheben?
Stellen Personen Informationen im Internet ein, üben sie ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus, indem sie darüber entscheiden, dass diese Informationen der Öffentlichkeit oder einer Mitgliederöffentlichkeit zugänglich sein sollen. Dennoch dürfen Mitarbeitende des Jugendamts nicht ohne datenschutzrechtliche Befugnis Informationen über ihre Klient*innen im Internet erheben. Das liegt daran, dass dies eine Datenerhebung im datenschutzrechtlichen Sinne ist. Das Jugendamt darf daher diese Daten im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nur aufgrund einer gesetzlichen Erhebungsbefugnis (§ 62 SGB VIII) oder aufgrund einer konkreten Einwilligung der betroffenen Person erheben.
Unter welchen Voraussetzungen sind Mitarbeitende des Jugendamts befugt, Informationen über ihre Adressat:innen im Internet zu erheben?
Eine Datenerhebung durch Jugendamtsmitarbeitende ist immer nur dann zulässig, wenn sie erforderlich für die Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII ist (§ 62 Abs. 1 SGB VIII). Das kann bspw. die Erforderlichkeit der Information für die Gefährdungseinschätzung iRd § 8a SGB VIII sein.
Über das allgemeine Erfordernis hinaus gilt allerdings der Grundsatz der Direkterhebung, d.h. die Daten müssen grundsätzlich bei der betroffenen Person selbst erhoben werden (§ 62 Abs. 2 SGB VIII). Dieser Grundsatz wird bei einer Datenerhebung im Internet nicht gewahrt, da sie nicht bei der betroffenen Person, sondern vielmehr bei dem Betreiber der Website, also einem Dritten im datenschutzrechtlichen Sinne erfolgt. Dritterhebung und damit die Verletzung des Grundsatzes der Direkterhebung ist nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen zulässig, die in § 62 Abs. 3 SGB VIII geregelt sind. Bspw. ist eine Dritterhebung rechtmäßig, wenn die Erhebung der Daten bei der betroffenen Person nicht möglich ist, die Kenntnis der Daten aber erforderlich für die Erfüllung des Schutzauftrags ist (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d SGB VIII). Das Vorliegen der Voraussetzungen in allen Ausnahmefällen muss für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden. Eine Pauschalbefugnis zur Erhebung von Daten bei Dritten in Kinderschutzfällen gibt es nicht. In einem Kinderschutzfall ausnahmsweise zulässig kann aber eine Dritterhebung sein, wenn eine Person widersprüchliche Aussagen macht, die durch wiederholtes Nachfragen nicht aufgeklärt werden können.
Dürfen Mitarbeitende des Jugendamts ihre eigenen privaten Profile in Sozialen Netzwerken für den Zugriff auf die Profile ihrer Klient*innen nutzen?
Zunächst ist eine Informationserhebung im Internet nur ganz ausnahmsweise zulässig (zu den Voraussetzungen s. FAQ Sozialdatenschutz > Unter welchen Voraussetzungen sind Mitarbeitende des Jugendamts befugt, Informationen über ihre Adressat:innen im Internet zu erheben?). Liegt ein solcher spezifischer Ausnahmefall vor, muss die Informationserhebung über ein Dienstgerät erfolgen und darf nur über Profile, die das Jugendamt (ua) für diesen Zweck eingerichtet hat, erfolgen. Die Nutzung privater Profile von Fachkräften ist rechtswidrig. Grund hierfür ist, dass bereits der Name einer Adressat:in ein Sozialdatum ist, das nur im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verarbeitet werden darf. Mit der Eingabe eines solchen Sozialdatums in die Suchmaske privater Profile der Jugendamtsmitarbeitenden in Sozialen Netzwerken verlässt dieses Sozialdatum die berufliche Sphäre. Daher ist nicht nur die Nutzung privater Profile im Kontext der Wahrnehmung jugendhilferechtlicher Aufgaben unzulässig, sondern auch die Nutzung privater Endgeräte.